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Jäger schießt auf friedliche Katze

Ein Jäger zielt mit seinem Gewehr auf eine Katze

17. November 2017. Wie die Nordwest-Zeitung am 16.11.2017 berichtet, hat ein Jäger aus Höltinghausen (Landkreis Cloppenburg/Niedersachsen) auf eine Katze geschossen, die friedlich gegenüber einer Hofeinfahrt gesessen hat. Mit 50 Schrotkugeln verletzte er das Tier und warf es anschließend in ein Maisfeld. Der Katzenhalter, der die Tat beobachtet hatte, brachte sein Haustier zum Tierarzt. Die Katze musste jedoch eingeschläfert werden. In einem ersten Prozess vor dem Amtsgericht Cloppenburg wurde der Jäger zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen mit je 70,- Euro (insgesamt 4900,- Euro) verurteilt. Dieses Urteil hätte jedoch den Verlust des Jagdscheins bedeutet, da bei Geldstrafen ab 60 Tagessätzen Jagdscheine grundsätzlich entzogen werden. Daher legte der Jäger Berufung gegen das Urteil ein.

Jäger behält Jagdschein

Wie die Nordwest-Zeitung weiter schreibt verringerte das Oldenburger Landgericht als Berufungsinstanz die Geldstrafe und reduzierte diese auf 50 Tagessätze mit je 70,- Euro (insgesamt 3500,- Euro). Der Jäger konnte damit seinen Jagdschein behalten. Als Begründung nannte das Oldenburger Landgericht, dass es sich in besagtem Fall um eine Ausnahmesituation gehandelt habe. Der Angeklagte habe einen seriösen Lebenswandel. Zudem wäre von ihm eine Summe in Höhe von 1300,- Euro als Schadenswiedergutmachung angeboten bzw. gezahlt worden. Der Jäger konnte somit seinen Jagdschein behalten.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Dem Jäger, so die Nordwest-Zeitung weiter, bescheinigte die Staatsanwaltschaft "eine gefühlslose Gesinnung". Sie forderte eine höhere Strafe, damit der Jagdschein entzogen wird. Dem folgte das Oberlandesgericht nicht. Ein Rechtsfehler sei nicht erkennbar, so die obersten Richter am OLG.

Jagdgesetz sieht Katzentöten vor

Dass Jäger in Niedersachsen Katzen töten dürfen und hierbei vom Landesgesetzgeber Rückendeckung erhalten, zeigt ein Blick ins niedersächsische Landesjagdgesetz (NJagdG). Dort steht unter §29 Abs.3: "Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, ... wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, ...zu töten." Der Verein zum Schutz freigehender Katzen e.V. setzt sich seit seiner Gründung aktiv für die vollständige Abschaffung dieser Regelung ein. "Wir haben grundsätzlich ein Problem damit, dass Katzen überhaupt auf der Todesliste von Jägern stehen", so ein Sprecher des Vereins. Der Fall aus Höltinghausen zeige deutlich, wie Haustierhaltern im ländlichen Raum durch die Jagd viel Leid aufgebürdet wird.